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Satzung

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Satzung des Vereins „Gesellschaft für Comicforschung (ComFor) e.V.“
Gegründet am 11. April 2014 in Frankfurt am Main,
Satzung geändert am 26. Juli 2014 in Freiburg im Breisgau

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Comicforschung (ComFor). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Vernetzung von Wissenschaft und Forschung im deutschsprachigen Raum in allen Bereichen, den Comic betreffend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vernetzung und Unterstützung aller wissenschaftlich am Comic Interessierten, durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, durch Beratung und Publikationen, sowie durch die populäre und fachliche Vermittlung von Comicforschung und ihren Ergebnissen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Es besteht nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die durch Aktivitäten auf dem Gebiet der Comicforschung ausgewiesen ist.
(2) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Arbeit des Vereins finanziell und ideell unterstützt.
(3) Das Aufnahmeverfahren für aktive und Fördermitglieder wird wie folgt geregelt:
(a) Aufnahmeanträge können formlos von Mitgliedern oder von Interessenten an den
Vorstand gestellt werden. Schriftliche Belege über die Qualifikation sind Anträgen auf aktive Mitgliedschaft beizufügen.
(b) Die Anträge nebst Begründung werden an alle Mitglieder weitergeleitet. Die Mitglieder müssen innerhalb von 1 Monat zustimmen oder Einwände erheben. Enthaltung gilt als Zustimmung.
(c) Aufnahmeanträge, auf die keine fristgerechten Einwände erfolgen, gelten als angenommen. Den Bewerbern wird dies kurzfristig mitgeteilt. Bei Vorschlägen aus dem Mitgliederkreis tritt der Vorschlagende nach Zustimmung an das potentielle Mitglied heran, um dessen Interesse zu erfragen.
(d) Über Anträge, auf die Einwände erhoben wurden, wird auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung nach Diskussion mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.
(4) Ehrenmitgliedschaft: Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die die Comicforschung und/oder die Arbeit des Vereins wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft mit Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des oder der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verfallen bereits gezahlte Beiträge ersatzlos und können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Bei Funktionsträgern sind alle die Gesellschaft betreffenden Unterlagen (z. B. Kontoführungsbelege, Mitgliederlisten) unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden finanzielle Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt € 25,00, für Fördermitglieder € 50,00. Er ist zum 31. Januar fällig. Die Mitglieder sollen dazu Einzugsermächtigungen erteilen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen sofort den Beitrag für das laufende Jahr.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
(2) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem oder der 1. Vorsitzenden
b) dem oder der 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes allein vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird auf der dem Austritt folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Für die Übergangszeit
bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der oder dem 1. Vorsitzenden oder von der oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder über digitale Kommunikationsmedien einberufen und persönlich, fernmündlich oder über digitale Kommunikationsmedien durchgeführt werden.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§8 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie ggf. des Kassenprüfungsberichtes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern
f) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Kassenprüfer zu bestellen.

§9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Benachrichtigung per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) In der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen jährlichen Rechenschaftsbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der 1. Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter oder eine Leiterin.
(2) Das Protokoll wird von der oder dem 2. Vorsitzenden geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung einen Protokollführer oder eine Protokollführerin.
(3) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch eindeutiges Handaufheben und in Zweifelsfällen durch Aufstehen von den Sitzgelegenheiten. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Mitglieder können ihr Stimmrecht formlos schriftlich an ein anderes Mitglied übertragen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die anwesenden Mitglieder können Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(8) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/ keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10, und 11 entsprechend.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die 1. Vorsitzende und der oder die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte steuerbegünstigte Körperschaft und/oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.